Ein Schutzschutz dient in erster Linie dazu, Privatsphäre zu schützen. Die Errichtung des Sichtschutzzaunes muss gut überlegt sein: es sind sowohl das Nachbarschaftsrecht als auch baurechtliche Bestimmungen sowie die vorhandene Gartengestaltung zu beachten. Als Sichtschutz gilt in der Fachsprache eine Einfriedung, die wiederum in tote und lebende Einfriedung eingegliedert wird. Was Sie beim Bau oder Bepflanzen Ihres Sichtschutzes berücksichtigen müssen, lesen Sie in heutigen Garten-News.
Mit einer Einfriedung schützen Sie sich selbst und Ihr Grundstück vor Beeinträchtigungen von außen. Gemeint sind hier Menschen und Tiere, Wind, Sonne, Lärm sowie neugierige Einblicke von den Nachbarn. Beim Bau eines Sichtschutzes im Garten ist man verpflichtet, jegliche baurechtliche und nachbarschaftsrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Alle notwendigen Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Es wird unterschieden zwischen:
Mauer und Zäune sind Einfriedungen, die aus Stein, Holz, Weidengeflecht, Gabionen etc. gemacht werden können. Beim Bau eines Sichtschutzzaunes müssen Sie die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes durchblättern und gegebenfalls bei der Gemeinde fragen, ob es eine Einfriedungssatzung gibt.
In dem Nachbarrecht der einzelnen Bundesländer sind alle Pflichten für Hecken- und Baumbesitzer geregelt. Im Allgemeinen gilt es bei Hecken, die überstehenden Zweige einmal oder zweimal im Jahr zu entfernen und infolgedessen das Nachbargrundstück zu einer vorher ausgemachten Frist betreten zu dürfen. Ebenfalls die Bepflanzung eines grünes Sichtschutzes (also Höhe und Abstände) ist laut Nachbarrecht auszuführen.
Bei Bäumen ist die Sache ähnlich. Sie müssen vor allem einen entsprechenden Pflanzabstand zum Grundstück Ihrer Nachbarn beachten sowie die Wachstumshöhe von Ihren Bäumen berücksichtigen.
Neben kommunaler Vorschriften sollte man auch die sog. Ortsüblichkeit beachten. Als ortsüblich bezeichnet man Art, Beschaffenheit und Höhe der Einfriedung. Kurz erklärt: wenn alle Nachbarn in der Gegend einen 1,20 hohen Zaun aufstellen, dann ist beispielsweise ein 1,70 m hoher Zaun nicht ortsüblich.
Zum Einfrieden Ihres Grundstücks ist man dann verpflichtet, wenn ein Nachbar diese Einfriedung verlangt. Eine gesetzliche Einfriedung besteht in:
Wer die Kosten für die Einfriedung trägt, wurde bundeseinheitlich geregelt. Die Person, die den Zaun, die Mauer oder eine Hecke aufstellen muss, trägt die entstehenden Errichtungs- und Wartungskosten (Reparatur, Anstrich). Sind beide Parteien dazu verpflichtet, teilen sie sich die Kosten.
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